VORSTEUERAUFTEILUNG: FLÄCHEN- ODER UMSATZSCHLÜSSEL BEI GEMISCHT GENUTZTEM GEBÄUDE?
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat nach über zehn Jahren einen Rechtsstreit über die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei einem gemischt genutzten Gebäude endgültig beendet. Es hat entschieden, dass bei der Herstellung eines derartigen Gebäudes in der Regel der objektbezogene Flächenschlüssel eine präzisere Berechnung bei der Vorsteueraufteilung ermöglicht.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Jahr 2004 ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit Tiefgaragenplätzen fertigstellte. Das Gebäude wurde teilweise umsatzsteuerfrei und teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet. Die GbR nahm den Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Unterhalt des Gebäudes nach dem sogenannten Umsatzschlüssel vor und setzte daher die steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen ins Verhältnis.
Das Finanzamt teilte jedoch die Vorsteuer nach dem sogenannten Flächenschlüssel auf und reduzierte den begehrten Vorsteuerabzug. Für die Vorsteuer, die auf die steuerfrei vermietete Gebäudefläche entfiel, versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug vollständig.
Das FG gab der GbR im ersten Rechtsgang teilweise recht. Der Bundesfinanzhof holte im Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein und entschied im August 2016, dass bei der Herstellung eines Gebäudes der Flächenschlüssel regelmäßig eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer ermögliche. Dagegen sei der Umsatzschlüssel anzuwenden, wenn die Nutzflächen wegen ihrer unterschiedlichen Ausstattung (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) nicht vergleichbar seien.
Das FG hat nun im zweiten Rechtsgang die Klage endgültig abgewiesen und entschieden, dass die Vorsteuer nach dem Flächenschlüssel aufzuteilen sei. Die GbR trage die Feststellungslast für erhebliche Ausstattungsunterschiede, die die Anwendung des Umsatzschlüssels rechtfertige.
Im vorliegenden Fall könne trotz unterschiedlicher Bauart und Ausstattungen nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Herstellungskosten nicht mehr annähernd gleichmäßig auf die Nutzflächen des Gebäudes verteilten. Aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Bauausführungen, die teilweise zu höheren und teilweise zu niedrigeren Herstellungskosten geführt hätten, lasse sich nicht ermitteln, ob die Ausstattung der steuerpflichtig vermieteten Ladenlokale derartig von der Ausstattung der steuerfrei vermieteten Wohnungen abweiche, dass die Nutzflächen nicht mehr vergleichbar seien und die Aufteilung nach Flächen nicht mehr sachgerecht sei.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.