VERZINSUNG EINER VORSTEUERVERGÜTUNG: FRISTGERECHTES HANDELN KANN KEINE VERLETZUNG DER MITWIRKUNGSPFLICHT AUSLÖSEN
Die Regelungen zum Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmer, die im sogenannten übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind (= im unionsrechtlichen Inlandsgebiet der übrigen EU-Mitgliedstaaten), sehen vor, dass der deutsche Fiskus die Ansprüche des Unternehmers auf Vorsteuervergütung mit 0,5 % pro Monat verzinst.
Hinweis: Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und endet mit Auszahlung des Vorsteuervergütungsbetrags an den Unternehmer.
Ein Anspruch auf eine Verzinsung besteht nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung jedoch nicht, wenn der Unternehmer einer ihm auferlegten Mitwirkungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch das BZSt nachkommt.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht vor, wenn der Unternehmer zwar außerhalb der Monatsfrist, aber innerhalb einer ihm vom BZSt gewährten Fristverlängerung tätig wird.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte das BZSt einen Unternehmer aus Luxemburg am 25.07.2013 aufgefordert, bestimmte Ausgangsrechnungen einzureichen. Der Unternehmer hatte die Belege daraufhin zwar erst am 10.09.2013 – mithin nach Ablauf der Monatsfrist – eingereicht, jedoch hatte er hierfür vom BZSt zuvor auf Antrag eine Fristverlängerung bis zum 15.09.2013 erhalten. Somit war sein Handeln noch fristgemäß und die Verzinsung seines Vorsteuervergütungsanspruchs nicht ausgeschlossen.