VERLUSTUNTERGANG: SANIERUNGSKLAUSEL KEINE UNZULÄSSIGE BEIHILFE

Es gibt wohl nur wenige Vorschriften, die es zu einer so traurigen Berühmtheit im Steuerrecht gebracht haben, dabei wollte der Staat seinen Steuerzahlern eigentlich nur „etwas Gutes tun“: die Sanierungsklausel zum Verlustuntergang bei Kapitalgesellschaften.

Nach dieser Regelung fällt der Verlust trotz eines Wechsels der Anteilseigner nicht weg, wenn der Erwerber das Unternehmen in Sanierungsabsicht erwirbt. Diese eigentlich sinnvolle Idee war der Europäischen Kommission allerdings ein Dorn im Auge, weshalb sie die Regelung als unzulässige Beihilfe qualifizierte. Deutsche Unternehmen, die von dieser Regelung zwischenzeitlich profitiert hatten, mussten bereits gewährte Steuervorteile an den Fiskus zurückzahlen.

Doch damit nicht genug: Gegen die Qualifizierung der Europäischen Kommission legten die deutschen Beamten Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein – leider einen Tag zu spät, weshalb die Klage unzulässig war. Wie gut, dass mehrere Kapitalgesellschaften selbst die Zügel in die Hand nahmen und ebenfalls klagten.

Nach nunmehr fast einem Jahrzehnt hat der EuGH am 28.06.2018 entschieden, dass die Sanierungsklausel keine unzulässige Beihilfe ist und somit angewendet werden kann, vielmehr sind gegenteilige Beschlüsse nichtig.

Hinweis: Die Regelungen zum Verlustuntergang stehen jedoch gerade – auch vor dem Hintergrund des Jahressteuergesetzes 2018 – vor einer Erneuerung. Bevor Sie also in Sanierungsabsicht Anteile an einer Kapitalgesellschaft kaufen, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater Rücksprache halten.


Veröffentlicht am: 12. September 2018
Veröffentlicht in: Körperschaftsteuer