VERLUSTUNTERGANG: FINANZGERICHT HAMBURG GEWÄHRT AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG

Von Steuerberatern wird die Regelung zum körperschaftsteuerlichen Verlustuntergang schon seit Jahren scharf kritisiert. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat die Regelung im Jahr 2017 (zu Recht) vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebracht. Dieses hat in einem Beschluss geäußert, dass der teilweise Verlustuntergang verfassungswidrig ist.

Der zweite Teil der Regelung (vollständiger Verlustuntergang) ist derzeit noch beim BVerfG anhängig. Für aktuelle Fälle des vollständigen Verlustuntergangs bringt das allerdings nicht viel, weil die Steuern trotzdem zu zahlen sind.

Beispiel: Für die A-GmbH wurde zum 31.12.2016 ein Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 100.000 EUR festgestellt. Am 02.01.2017 werden 70 % der Anteile übertragen, so dass der vorgenannte Verlustvortrag in voller Höhe untergeht. Im Jahr 2017 erzielt die A-GmbH einen Gewinn von 80.000 EUR, auf den sie Steuern zahlen muss. Der Bescheid ergeht vorläufig, da der Verlustuntergang derzeit beim BVerfG anhängig ist.

Um eine Steuerzahlung aufzuschieben, kann grundsätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt werden. In der Regel lehnt das Finanzamt solche Anträge aber ab, wenn eine Regelung beim BVerfG „nur anhängig“ ist.

Anders das FG: Die Richter sahen es in einem entsprechenden aktuellen Verfahren als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit berechtigt sind, und gewährten die AdV.

Hinweis: Das Verfahren gilt leider formell nur für das Bundesland Hamburg, allerdings könnten sich auch Finanzämter anderer Bundesländer diesen Zweifeln anschließen. Dies ist im Einzelfall abzuklären.


Veröffentlicht am: 16. August 2018
Veröffentlicht in: Körperschaftsteuer