VERFAHRENSRECHT: UNBILLIGE KONTOPFÄNDUNG BEI CORONABEDINGTEN MIETAUSFÄLLEN
Durch die Corona-Pandemie war es einigen Unternehmern nicht erlaubt, ihr Geschäft zu öffnen und Umsätze zu erzielen. Hierdurch kamen viele mit der Miete in Verzug. Damit den Mietern nicht gleich gekündigt werden konnte, hatte der Gesetzgeber einen zeitlich begrenzten Kündigungsschutz eingeführt. Aber nicht nur Mieter können mit ihren Zahlungen in Verzug geraten, auch für den Vermieter kann es eng werden, wenn er keine Mietzahlungen mehr erhält. Welche Möglichkeiten hat dieser eigentlich, wenn das Finanzamt Geld von ihm möchte, er aber keine Mieteinnahmen erzielt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Antragsteller erzielen im Wesentlichen Vermietungseinkünfte. Das Finanzamt verfügte am 19.03.2020 die Pfändung und Einziehung von Guthaben bei diversen Banken aufgrund von Steuerrückständen und Säumniszuschlägen. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wurden den Banken am 25.03.2020 zugestellt. Die Antragsteller stellten daraufhin Anträge auf Vollstreckungsschutz, denen sie auch Nachweise zu den Mietausfällen beifügten. Diese blieben allerdings erfolglos, denn das Finanzamt erkannte keine wirtschaftliche Beeinträchtigung.
Der Antrag vor dem FG war dagegen erfolgreich. Die Finanzbehörde kann die Vollstreckung aufheben oder beschränken, soweit sie unbillig ist. In der derzeitigen Situation ist die Vollstreckung in die Bankguthaben der Antragsteller unbillig, da durch die coronabedingten Mietausfälle eine Doppelbelastung entsteht. Es steht dem Finanzamt frei, bei nicht nur unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen, zu denen die Antragsteller gehören, von der Vollstreckung fälliger Steuerforderungen abzusehen. Auch die Aufhebung bereits erlassener Vollstreckungsmaßnahmen kann in einem solchen Fall angebracht sein. Die Antragsteller haben auch glaubhaft gemacht, dass sie durch die Corona-Krise beeinträchtigt sind. Die Aufhebung der Kontopfändung ist hier die einzige mögliche Maßnahme.