VEREINFACHTES ERTRAGSWERTVERFAHREN: WAS BEEINFLUSST DEN KÜNFTIGEN WERT VON ANTEILEN AN EINER KAPITALGESELLSCHAFT?
Wenn man erbt, unterliegt der Wert, den die Erbschaft am Todestag des Erblassers (Stichtag) hatte, der Erbschaftsteuer. Geld oder Aktien zu bewerten ist ganz einfach. Aber welchen Wert hat etwas, das man nicht einfach so auf dem Markt kaufen kann, wie beispielsweise der Anteil an einem Unternehmen? Zur steuerlichen Bewertung gibt es hier das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren. Damit wird ermittelt, welchen Wert das Unternehmen zum Stichtag – unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Erträge – hat.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem Streitfall darüber entscheiden, ob die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für die Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft rechtens ist bzw. welche (künftigen) Ereignisse dabei den Anteilswert beeinflussen dürfen und welche nicht. Die Klägerin war die Ehefrau des 2011 verstorbenen Erblassers, welcher an der A-GmbH beteiligt war. Des Weiteren gab es noch die Gesellschafter-Geschäftsführer B und C. Die Gesellschafter hatten Jahre vor dem Todesfall beschlossen, dass C und später auch B Sondergewinnanteile erhalten sollten.
Im Jahr 2013 gab die A-GmbH beim Finanzamt eine Feststellungserklärung ab, in der sie den Wert der Gesellschaft am Todestag nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt hatte. Das Finanzamt stellte den Wert entsprechend fest. Mitte 2015 verstarb überraschend auch B. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das Finanzamt den Wert der A-GmbH zum Stichtag und den Wert des Anteils des Erblassers, wogegen sich die Klägerin wandte. Als Nachweis legte sie das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers mit einem niedrigeren Anteilswert vor.
Das FG gab der Klägerin jedoch nur teilweise recht. Der Feststellungsbescheid ist insoweit rechtswidrig, als der Anteilswert mit ca. 14 Mio. EUR festgestellt wurde. Das Finanzamt hatte den Anteilswert aber zu Recht unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft ermittelt. Das dabei angewandte vereinfachte Ertragswertverfahren führt nicht zu einem unzutreffenden Ergebnis. Dabei können auch noch nicht eingetretene Gegebenheiten berücksichtigt werden, soweit am Bewertungsstichtag mit diesen zu rechnen ist:
- Das Auslaufen eines Großmandats im Jahr 2013 war zwar abzusehen, führte aber nicht zwingend zu erheblich niedrigeren Erträgen in der Zukunft, da nicht dargelegt wurde, dass nicht mehr mit vergleichbaren Folgekunden zu rechnen war.
- Des Weiteren konnte man am Bewertungsstichtag nicht mit dem Tod von B rechnen.
- Jedoch müssen die Sondergewinnbezugsrechte von B und C bei der Wertermittlung berücksichtigt werden.
Aufgrund Letzterer standen der Klägerin schlussendlich nur 15% des jährlichen Gewinns der Gesellschaft zu, so dass der Anteilswert auf ca. 12 Mio. EUR reduziert wurde.