VERBINDLICHE AUSKUNFT: GEBÜHR BEI ANTRAGSRÜCKNAHME?

Als Steuerpflichtiger können Sie von den Finanzbehörden eine verbindliche Auskunft über einen genau bestimmten Sachverhalt einholen, indem Sie einen Antrag stellen und darin den genauen Sachverhalt darlegen. Das Finanzamt (FA) wird Ihnen dann die steuerlichen Konsequenzen mitteilen. Für diese Auskunft verlangt es in der Regel eine Gebühr, die sich nach dem Gegenstandswert richtet. Wenn dieser nicht ermittelt werden kann, wird eine Zeitgebühr angesetzt. Welche Gebühr aber wird fällig, wenn mit der Bearbeitung schon begonnen wurde, der Antrag dann aber zurückgezogen wird? Dies musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden.

Im Dezember 2013 beantragte eine KG die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, da einige Gesellschafter Zweitwohnsitze im Ausland begründen wollten. Die KG ging beim Antrag von der Höchstgebühr aus. Es erfolgten umfangreiche Rechtsprüfungen des Sachverhalts durch das FA, das Landesamt für Steuern und das Finanzministerium Rheinland-Pfalz. Daraufhin wurde der KG mitgeteilt, dass auf der Grundlage des im Antrag dargelegten Sachverhalts keine verbindliche Auskunft erteilt werden könne bzw. eine Negativauskunft erteilt werde. Im Juni 2014 nahm die KG den Antrag zurück. Im April 2015 setzte das FA mit Bescheid eine Auskunftsgebühr von 98.762 EUR fest, wobei es von einer Höchstgebühr von 109.736 EUR ausging. Die Reduzierung der Gebühr um 10 % erfolgte aufgrund der Tatsache, dass bisher ca. 156 Stunden Bearbeitungsaufwand angefallen waren und noch ca. 10 bis 15 Stunden bis zur abschließenden Entscheidung benötigt worden wären.

Gegen diesen Gebührenbescheid klagte die KG und bekam vom FG recht. Das FA hatte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Durch eine Verwaltungsanweisung war das Ermessen in diesem Fall auf null reduziert. Diese Anweisung gibt vor, dass bei einer bereits begonnenen Bearbeitung wie im vorliegenden Fall der bis zur Rücknahme des Antrags angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr dann anteilig zu ermäßigen ist. Somit kann das FA nicht einfach einen Abschlag von der höchsten Wertgebühr vornehmen, um die ermäßigte Gebühr zu berechnen. Bei einem zurückgenommenen Antrag ist der Wert des angefallenen Bearbeitungsaufwands relevant. Dieser beträgt je angefangener halber Stunde 50 EUR, so dass sich im Streitfall eine Gebühr von 15.600 EUR ergab.

Hinweis: Eine verbindliche Auskunft des FA kann in unsicheren Steuerfällen wichtig sein, um Klarheit über die steuerlichen Konsequenzen zu erlangen.


Veröffentlicht am: 12. Juli 2018
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten