VORSTEUERABZUG: BFH KIPPT GESTALTUNGSMODELL IN DER LANDWIRTSCHAFT

Wer Grundbesitz an sogenannte Pauschallandwirte verpachtet, kann nicht gezielt auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen verzichten, um sich so einen Vorsteuerabzug aus der Errichtung seiner verpachteten Anlagen zu sichern. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein Mann, der einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell und einen Kälberaufzuchtstall errichtet hatte. Die Anlagen verpachtete er anschließend an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die er gemeinsam mit seiner Ehefrau gegründet hatte.

Die GbR unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb und wandte die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung an, nach der die Umsatzsteuer nach Pauschalsätzen zu berechnen ist. Als Pauschallandwirtin war die GbR zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie im Ergebnis keine Umsatzsteuerschuld entstand. Die Schattenseite dieser umsatzsteuerlichen Sonderregelung: Der GbR stand kein zusätzlicher Vorsteuerabzug aus tatsächlichen Leistungsbezügen zu.

Um die Vorsteuer aus dem Bau der verpachteten Anlagen trotzdem abziehen zu können, sollte nun das gewählte Verpachtungsmodell für Abhilfe sorgen: Als Verpächter verzichtete der Mann gezielt auf die ihm zustehende Umsatzsteuerbefreiung seiner Verpachtungsleistungen, so dass seine Leistungen der Steuerpflicht unterfielen und er sich zum Abzug der Vorsteuer aus den Bauerrichtungskosten berechtigt sah.

Der BFH hat diese Gestaltung nun allerdings durchkreuzt und geurteilt, dass der (für den Vorsteuerabzug notwendige) Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung voraussetzt, dass die Pächter-GbR zum Vorsteuerabzug aus den an sie erbrachten Pachtleistungen berechtigt ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da die GbR ihre Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterworfen hatte, so dass ihre Vorsteuer unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen nur pauschal abziehbar war.

Hinweis: Der BFH stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die bisherige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, nach der die Steuerfreiheit auch dann zwecks Erlangung eines Vorsteuerabzugs „abgewählt“ werden  kann, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer mit Durchschnittssatzbesteuerung ist. Der Bundesrechnungshof hat ermittelt, dass in Deutschland über 70 % der Landwirte ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern. Aufgrund des Urteils kann dieser Personenkreis nun keinen Vorsteuerabzug mehr durch vorgeschaltete Verpachtungen („Vorschaltmodelle“) erreichen.


Veröffentlicht am: 12. Juli 2018
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer