UNERFÜLLTER KINDERWUNSCH: KOSTEN KÜNSTLICHER BEFRUCHTUNG ALS AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG

Manchmal bleibt ein Kinderwunsch aus den unterschiedlichsten Gründen unerfüllt. In einigen Fällen kann jedoch die Medizin bei der Erfüllung dieses Wunsches helfen. An sich können medizinische Kosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Aber muss dabei etwas beachtet werden? Das Finanzgericht München (FG) hat in einem solchen Fall entschieden.

Die Kläger sind verheiratet. In den Jahren 2011 bis 2013 erlitt die Klägerin vier Fehlgeburten. Danach entschlossen sich die Kläger, Hilfe in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin in Anspruch zu nehmen. Hier wurde festgestellt, dass die Fehlgeburten eine genetische Ursache haben. Sowohl die private Krankenkasse des Klägers als auch die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin lehnten die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung ab. In den Jahren 2014 und 2015 fanden mehrere Behandlungen zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung statt, die allerdings nicht erfolgreich waren. Anschließend erfolgten weitere Behandlungen im Ausland, die durch eine Eizellenspende schließlich erfolgreich waren. Die Kläger begehrten, die Kosten im Jahr 2014 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Das FG gab den Klägern teilweise recht. Der Bundesfinanzhof erkennt in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass die den Aufwendungen zugrundeliegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang steht. Daher sind die Kosten im Zusammenhang mit der Eizellenspende nicht berücksichtigungsfähig. Eine Eizellenspende ist in Deutschland nicht erlaubt. Dass die Eizellenspende im Land der Durchführung erlaubt war, ist dabei unerheblich. Eine Ungleichbehandlung zur in Deutschland zulässigen Samenspende liegt nicht vor. Erforderlich für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist, dass die künstliche Befruchtung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer „Krankheit“ der Frau (Empfängnisunfähigkeit) oder des Mannes (Zeugungsunfähigkeit) beruhende Kinderlosigkeit zu beheben. Die Behandlung mit eigenen Eizellen verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, so dass die anteiligen Kosten hierfür berücksichtigungsfähig sind.


Veröffentlicht am: 13. März 2020
Veröffentlicht in: Einkommensteuer