UNENTGELTLICHE ÜBERLASSUNG: MAHLZEITENGESTELLUNG ÜBER DEN WOLKEN

Wenn man in den Urlaub fliegt, erhält man für gewöhnlich an Bord eine Verpflegung. Häufig ist diese im Flugpreis inbegriffen. Auch das fliegende Personal muss essen. Auf Lang- oder Mittelstreckenflügen werden den Mitarbeitern die Mahlzeiten von der Fluggesellschaft kostenlos gestellt. Ob hierfür eine Pauschalversteuerung erfolgen kann oder es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, darüber musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) urteilen.

Im Besprechungsfall stellte eine Fluggesellschaft ihrem Kabinen- und Cockpitpersonal unentgeltlich Mahlzeiten an Bord von Flugzeugen zur Verfügung. Die Fluggesellschaft nahm für das gesamte Personal eine Pauschalbesteuerung von 25 % der Sachbezugswerte der ausgegebenen Mahlzeiten vor. Die Mahlzeiten wurden nur auf Passagierflügen und bei Flugzeiten von über sechs Stunden an die Crew-Mitglieder ausgegeben. Die Essensauswahl war beschränkt. Piloten und Copiloten mussten aus Sicherheitsgründen jeweils unterschiedliche Menüs zu sich nehmen und konnten damit nicht frei wählen. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung war das Finanzamt der Ansicht, dass die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten steuerpflichtiger Arbeitslohn sei und die Pauschalversteuerung nicht angewendet werden könne.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Mahlzeitengestellung ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt allerdings nur insofern, als die Mahlzeiten auf Langstreckenflügen und Mittelstreckenflügen bei Flugzeiten von über sechs Stunden mit kurzen „Turn-around-Zeiten“ unentgeltlich überlassen wurden. Die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten an Bord war den außergewöhnlichen Arbeitsumständen an Bord sowie der damit verbundenen erforderlichen effizienten Gestaltung der Arbeits- und Betriebsabläufe geschuldet. Sie diente somit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen.

Für ein überwiegendes Eigeninteresse der Fluggesellschaft spricht außerdem die Zwangsläufigkeit der Zuwendung. Schließlich kann das Personal zur Essenspause nicht einfach das Flugzeug verlassen. Auch können die Mitarbeiter sich keine Mahlzeiten mitnehmen, um sich selbst zu versorgen. Und schließlich war die Fluggesellschaft gesetzlich dazu verpflichtet, ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen.


Veröffentlicht am: 14. September 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer