UNBARE ALTENTEILSLEISTUNGEN: WERT KANN NACH SVEV-SACHBEZÜGEN BEMESSEN WERDEN

Mit welchen Sachbezugswerten gewährte Sachleistungen wie Verpflegung, Unterkunft und Wohnung anzusetzen sind, wird von der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass auch unbare Altenteilsleistungen anhand dieser Werte geschätzt werden können, sofern sich dadurch keine offensichtlich unzutreffende Besteuerung ergibt.

Im zugrundeliegenden Fall hatten Eltern einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihren Sohn übertragen. Im Gegenzug hatte der Sohn ihnen ein unentgeltliches Altenteil in Form von Wohnrecht, der Mitbenutzung von Gegenständen, Pflege, Verpflegung sowie einem Taschengeld gewährt. Der Sohn machte die Altenteilsleistungen in den Jahren 2007 bis 2011 als dauernde Last in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt setzte die unbaren Altenteilsleistungen entsprechend der SvEV an, wogegen der Sohn klagte.

Das Finanzgericht München stufte die Berechnung in erster Instanz als rechtmäßig ein und urteilte, dass die Werte der SvEV heranzuziehen seien, sofern kein Nachweis über die tatsächliche Höhe der Aufwendungen erbracht werde. Der BFH verwarf nun die Nichtzulassungsbeschwerde des Sohnes und verwies auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus den Jahren 1989 und 1990, wonach die Höhe der Aufwendungen bei fehlendem Einzelnachweis im Schätzungswege ermittelt werden muss und die (damals noch geltende) Sachbezugsverordnung (SachbezVO) ein geeigneter Schätzungsmaßstab ist.

Der Sohn hatte in seiner Argumentation angedeutet, dass diese Rechtsprechungsgrundsätze allein schon deshalb überholt seien, weil sie aus weit zurückliegenden Jahren stammten. Der BFH trat dieser Auffassung entgegen und erklärte, dass das Vorliegen älterer BFH-Rechtsprechung für sich gesehen noch nicht dazu führe, dass nur durch Zeitablauf eine neue grundsätzliche Klärung der damals behandelten Rechtsfrage erforderlich werde. Die Bundesrichter sahen die frühere Rechtsprechung vielmehr als einschlägig an und verwiesen darauf, dass 2007 die SvEV an die Stelle der SachbezVO getreten sei, so dass Erstere nunmehr zur Wertfindung heranzuziehen sei.


Veröffentlicht am: 12. Oktober 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer