UMZUGSKOSTEN: BETRÄGE FÜR UNTERRICHTSKOSTEN UND SONSTIGE UMZUGSAUSLAGEN ERHÖHEN SICH

Wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen, können sie ihre tatsächlichen Umzugskosten als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt erkennt allerdings maximal die Kosten an, die ein Bundesbeamter als höchste Umzugskostenvergütung erhalten würde. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören unter anderem die Kosten für die umzugsbedingte Unterrichtung (Nachhilfe) des eigenen Kindes – und zwar bis zu bestimmten Höchstbeträgen, die sich aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ergeben. Für sonstige Umzugsauslagen (z.B. Kosten für Pkw-Ummeldung, Kücheneinbau) kann der Arbeitnehmer entweder einen festgelegten Pauschbetrag aus dem BUKG oder aber seine tatsächlichen Kosten abziehen.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben auf die Erhöhung der Beträge hingewiesen. Demnach gelten für Unterrichtskosten nun folgende Höchstbeträge:

ab dem 01.04.2021: 1.160 EUR

ab dem 01.04.2022: 1.181 EUR

Für sonstige Umzugsauslagen ergeben sich folgende Pauschbeträge:

ab dem 01.04.2021 ab dem 01.04.2022
für Berechtigte 870 EUR 886 EUR
für Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder 580 EUR 590 EUR
für Personen, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben 174 EUR 177 EUR

Hinweis: Die Finanzämter gehen insbesondere dann von einer beruflichen Veranlassung des Umzugs aus, wenn der Arbeitnehmer durch diesen eine tägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde erreicht.


Veröffentlicht am: 14. September 2021
Veröffentlicht in: Einkommensteuer