UMWANDLUNG: PENSIONSRÜCKSTELLUNG BEI FORMWECHSEL EINER GMBH IN EINE GBR

In der Bilanzierung sind Pensionsrückstellungen ohnehin schon ein komplexes Thema, noch schwieriger wird es bei deren Behandlung im Rahmen einer Umwandlung. In einem Fall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) waren ein Vater und dessen Sohn an einer GmbH beteiligt. Beiden hatte die GmbH eine Pensionszusage erteilt und folgerichtig entsprechende Pensionsrückstellungen passiviert. Zum 01.10.2009 wurde die GmbH per Formwechsel in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt. Gesellschafter der GbR (die im Übrigen eine Steuerberatungsgesellschaft war) waren wiederum Vater und Sohn.

Im Rahmen der Umwandlung wurden die Beträge der Pensionsrückstellungen zugunsten von Vater und Sohn in die Gesamthandsbilanz der GbR übernommen. Das zuständige Finanzamt vertrat im Rahmen einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass den Rückstellungen in der Gesamthandsbilanz gewinnerhöhende Korrekturposten in einer jeweils aufzustellenden Sonderbilanz entgegenzustellen waren.

Dem widersprachen die Richter des FG: Durch die Umwandlung ändere sich nichts an der Tatsache, dass Vater und Sohn (nach wie vor) ein Dienstverhältnis zu ihrer Gesellschaft (vormals GmbH, aktuell GbR) unterhielten, insbesondere komme es nicht zur Beendigung und zum Neuanfang im Rahmen einer juristischen Sekunde. Mithin sei es korrekt, die Bilanzwerte (ohne Gewinnerhöhung in einer Sonderbilanz) zu übernehmen.

Unstreitig und gemeinhin anerkannt ist jedoch, dass Rückstellungserhöhungen bei den Pensionen in der Gesamthandsbilanz ab dem Zeitpunkt der Umwandlung zu einem Korrekturposten in der Sonderbilanz führen (und sich die Rückstellungserhöhungen somit steuerlich nicht auswirken).

Hinweis: Das Finanzamt legte Revision gegen das Urteil ein. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Ansicht der Vorinstanz teilt.


Veröffentlicht am: 14. Dezember 2020
Veröffentlicht in: Körperschaftsteuer