UMSTRUKTURIERUNG: ABWÄRTSVERSCHMELZUNG MIT AUSLÄNDISCHEN ANTEILSEIGNERN

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, welche Risiken bei einer Umwandlung zu beachten sind und wie schnell eine solche aus steuerlicher Sicht auch scheitern kann.

Im vorliegenden Fall war eine US-amerikanische an einer inländischen Kapitalgesellschaft (M-GmbH) beteiligt. Einziger Vermögensgegenstand der M-GmbH war eine 49%ige Beteiligung an einer weiteren in Deutschland ansässigen GmbH (T-GmbH). Die anderen 51 % an der T-GmbH hielt die US-amerikanische Kapitalgesellschaft.

Um die Gesellschaftsstruktur zu vereinfachen, wurde die M-GmbH auf die T-GmbH (sog. Abwärtsverschmelzung) verschmolzen. Nach Auffassung der Beteiligten war dies zum Buchwert möglich und es sollten keine Steuern entstehen. Leider hatten diese aber eine Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz übersehen: Danach ist eine (Abwärts-)Verschmelzung nur zum Buchwert möglich, wenn das Besteuerungsrecht an der Beteiligung an der übernehmenden Kapitalgesellschaft im Inland sichergestellt ist.

Die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (T-GmbH) gehörten – soweit es sich um die Anteile der M-GmbH handelte – zum übertragenen Vermögen. Das Finanzamt entsprach dem Buchwertantrag also nicht.

Der BFH folgte dieser Ansicht: Nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen sei nicht Deutschland das Besteuerungsrecht an den Anteilen der T-GmbH zuzuweisen, sondern den Vereinigten Staaten. Die Verschmelzung sei also nicht zum Buchwert zulässig.

Somit wurden alle stillen Reserven an der Beteiligung an der M-GmbH aufgedeckt und versteuert. Die Beteiligten hatten aber Glück im Unglück, denn die stillen Reserven einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung unterliegen in Deutschland nur einer 5%igen Besteuerung, sofern die Anteile durch eine Kapitalgesellschaft gehalten werden.

Hinweis: Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass das steuerliche Risiko einer Umwandlung ziemlich hoch ist. Konsultieren Sie vor einer beabsichtigten Umstrukturierung Ihrer Anteile auf jeden Fall Ihren Steuerberater.


Veröffentlicht am: 13. März 2019
Veröffentlicht in: Körperschaftsteuer