UMSATZSTEUERLICHE ORGANSCHAFT ZWISCHEN GBR UND GMBH: FINANZIELLE EINGLIEDERUNG ERFORDERLICH
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR und einer GmbH besteht. Danach ist eine umsatzsteuerliche Organschaft ausgeschlossen, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterin der GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist.
Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst, so dass sie wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden. Dadurch können Verluste mit Gewinnen sofort saldiert werden, was erhebliche Liquidations- und Zinsvorteile mit sich bringt.
Für die steuerliche Organschaft ist demnach eine Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers notwendig. Das Erfordernis der Eingliederung setzt voraus, dass die eingegliederte Gesellschaft beherrscht wird und somit dem Willen des übergeordneten Unternehmens unterworfen ist. Hierzu muss sowohl die finanzielle als auch die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung gegeben sein.
Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin zu einem Drittel an einer GbR beteiligt war. Die Beteiligten stritten darüber, ob die von der GmbH getätigten Umsätze als Innenumsätze von der Umsatzbesteuerung auszunehmen waren.
Das FG hat entschieden, dass aufgrund der fehlenden finanziellen Eingliederung keine Organschaft zwischen der GmbH (als potentieller Organgesellschaft) und der GbR (als potentieller Organträgerin) vorliegt. Finanzielle Eingliederung bedeute, dass der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen müsse. Diese könne sich entweder aus der unmittelbaren Beteiligung oder mittelbar aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltene Beteiligung ergeben. Eine Beteiligung von lediglich einem Drittel reiche hier nicht aus.
Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen.