UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON MIET- UND LEASINGVERTRÄGEN: BMF PASST ANWENDUNGSERLASS AN
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.03.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Miet- und Leasingverträgen als Lieferung oder sonstige Leistung veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Bereits im Jahr 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, wie die in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie verwendete Formulierung „Mietvertrag, der die Klausel enthält, dass das Eigentum unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“ auszulegen ist. Nach der EuGH-Rechtsprechung sind für die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erforderlich:
Das BMF weist darauf hin, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass teilweise nicht im Einklang mit der EuGH-Entscheidung steht. Daher ist dieser in der jetzigen Fassung nicht mehr anwendbar. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben wird der Anwendungserlass angepasst.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird allerdings für Zwecke des Vorsteuerabzugs für vor dem 18.03.2020 abgeschlossene Leasing- und Mietverträge nicht beanstandet, wenn hier noch die alte Fassung angewandt wird.