UMSATZSTEUER UND SOZIALFÜRSORGE: BMF PASST SEINE VERWALTUNGSANWEISUNG AN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen veröffentlicht und damit seine Verwaltungsanweisungen an die jüngste Rechtsprechung angepasst. Die umfassenden Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses betreffen die Regelungen des § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz (UStG), welche durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 01.01.2020 neu gefasst wurden.

Das BMF nimmt Bezug auf Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen Fragen zu den Leistungen eines Menüservices, Leistungen im Rahmen des Jugendfreiwilligendienstes sowie des Betriebs von Flüchtlingsunterkünften behandelt wurden. Zudem wird klargestellt, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG dann nicht anwendbar ist, wenn für eine Leistung eine andere Steuerbefreiung als lex specialis vorgeht.

Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 18 UStG eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Zudem sind Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit steuerfrei, wenn sie unmittelbar an hilfsbedürftige Personen erbracht werden (z.B. Beratung und Hilfe für Obdachlose und Haftentlassene, Leistungen der Frauenhäuser).

Das BMF führt aus, dass Leistungen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstgesetzes steuerfrei sind, wenn durch die Freiwilligen Aufgaben im Bereich der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit erfüllt werden. Dagegen ist der Einsatz der Freiwilligen in anderen Bereichen (z.B. Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Sport) nicht befreit. Auch Umzugsleistungen, Rechtsberatungsleistungen oder allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen sind nicht steuerbefreit, da sie keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen sind. Die von einem Menüservice erbrachten Leistungen sind ebenfalls nicht steuerbefreit. Diese Leistungen (z.B. Essen auf Rädern) unterliegen jedoch unter weiteren Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz.

Hinweis: Für Umsätze, die vor dem 01.01.2020 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen als steuerpflichtig behandelt hat.


Veröffentlicht am: 15. Mai 2023
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer