UMSÄTZE EINER PROSTITUIERTEN: SCHÄTZUNG VON VIER FREIERN PRO TAG MUSS KONKRETISIERT WERDEN

Wenn Unternehmer keine Steuererklärung abgeben, nimmt das Finanzamt (FA) eine Schätzung von Umsatz und Gewinn vor. Ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass derartige Schätzungen aber substantiell begründet werden müssen.

Vorliegend war das beklagte FA davon ausgegangen, dass eine selbständige Prostituierte vier Freier pro Arbeitstag empfängt und mit ihnen jeweils 70 EUR verdient (Tageseinnahmen: 280 EUR). Das Amt stützte sich bei dieser Schätzung auf „Erfahrungswerte der Steuerfahndung“, konkretisierte diese jedoch nicht. Die Prostituierte klagte gegen die geschätzten Wertansätze, doch das Thüringer Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und erklärte, dass sich die vom Amt zugrunde gelegten Schätzungsparameter mit den „Erkenntnissen des Senats aus ähnlichen Fällen“ decken würden. Welche Erkenntnisse dies waren, erklärte das Gericht ebenfalls nicht.

Angesichts der nebulösen Begründungen zog die Prostituierte vor den BFH und erzielte einen Etappensieg: Die Bundesrichter hoben das finanzgerichtliche Urteil auf und entschieden, dass das FG den Anspruch der Prostituierten auf rechtliches Gehör verletzt hatte, indem es die Schätzungen lediglich unter Hinweis auf Erkenntnisse des Senats aus ähnlichen Fällen gestützt hatte.

Das FG hätte die Prostituierte vor seiner Entscheidung über die wesentlichen, für die einzelnen Schätzungsparameter bedeutsamen Umstände aus den Vergleichsfällen in Kenntnis setzen müssen. Nur auf diese Weise wäre sie in der Lage gewesen, sich mit den vergleichsweise herangezogenen Parametern inhaltlich auseinanderzusetzen. Mangels entsprechender Offenlegung war der Prostituierten jeglicher Einwand gegen die im FG-Urteil aufgeführten Erfahrungswerte der Steuerfahndung sowie Senatserkenntnisse aus vergleichbaren Fällen verwehrt worden.


Veröffentlicht am: 12. Mai 2026
Veröffentlicht in: Einkommensteuer