TODESFALLLEISTUNG: WANN ENTSTEHT DIE STEUER, WENN DIE VERSICHERUNG VERSCHENKT WIRD?
Wenn Sie von jemandem eine sogenannte freigebige Zuwendung erhalten, unterliegt diese grundsätzlich der Schenkungsteuer. Und an sich ist es auch so, dass die Steuer immer dann entsteht, wenn die Schenkung vorgenommen wird. Es gibt aber Ausnahmen, in denen sich der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach hinten verschiebt. Das Finanzgericht Münster (FG) musste unlängst entscheiden, ob bei einer Todesfallleistung im Rahmen einer Rentenversicherung der Zeitpunkt der Schenkung oder der Todeszeitpunkt des Erblassers entscheidend ist.
Der Erblasser hatte als Versicherungsnehmer eine Rentenversicherung abgeschlossen. Der Versicherer war hiernach zur Zahlung einer Rente und einer Todesfallleistung an den Versicherungsnehmer bzw. dessen Erben verpflichtet. Der Erblasser übertrug die Versicherung unentgeltlich auf seine Lebensgefährtin, die damit zur Versicherungsnehmerin wurde und die Rente sowie – nach dem Tod des Erblassers – die Todesfallleistung bezog. Die neue Versicherungsnehmerin, die nicht Erbin war, setzte die Rentenzahlungen in ihrer Steuererklärung als sogenannten Vorerwerb an. Die Todesfallleistung hielt sie dagegen weder für schenkung- noch für erbschaftsteuerbar. Doch das Finanzamt betrachtete die Todesfallleistung als Erwerb von Todes wegen und setzte Erbschaftsteuer fest.
Das FG gab der Klage der Versicherungsnehmerin nicht statt: Es handelt sich zwar nicht um einen Erwerb von Todes wegen, jedoch um einen Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Ein solcher liegt vor, wenn ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Allerdings entsteht die Steuer erst mit dem Tod des Erblassers, da die Fälligkeit der Leistung an dieses Ereignis geknüpft ist, und sie ist nicht auf Fälle des Erwerbs von Todes wegen beschränkt. Es liegt nach Ansicht des Gerichts auch dann ein einheitlicher Erwerb vor, wenn in einem einheitlichen Schenkungsversprechen mehrere Vermögensgegenstände übergehen.
Allein der Umstand, dass das Finanzamt im Steuerbescheid den Erwerb als von Todes wegen bezeichnet hat, macht den Bescheid nicht nichtig. Die Steuerfestsetzung ist trotz fehlerhafter Begründung rechtmäßig.