TEURER SPRIT UND MEHR PRÄSENZ IM BETRIEB: FAHRGEMEINSCHAFTEN AUCH STEUERLICH HÖCHST SINNVOLL

In Zeiten exorbitanter Kraftstoffkosten, wenn gleichzeitig immer mehr Arbeitnehmer wieder in Präsenz im Büro erscheinen müssen, erleben Fahrgemeinschaften eine Renaissance. Das gemeinsame Pendeln zur Arbeit hat neben der Ersparnis an der Zapfsäule auch steuerlich viel Charme, denn jeder Mitfahrer darf für die gemeinsamen Fahrten die Entfernungspauschale in seiner Einkommensteuererklärung absetzen (0,30 EUR pro Entfernungskilometer; 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer). Wie bei Alleinfahrern kann die Entfernungspauschale aber nur einmal pro Arbeitstag abgesetzt werden.

Bei der Abrechnung der Entfernungspauschale muss nicht zwingend die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte angegeben werden. Auch eine längere Fahrtstrecke wird vom Fiskus anerkannt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass diese Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist (z.B. wegen starken Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle auf der kürzeren Strecke) und dass er diese Strecke regelmäßig genutzt hat.

Hinweis: Wer statt der kürzesten Straßenverbindung eine längere Strecke zur Arbeit fährt, sollte für den steuerlichen Kostenabzug eine gute Beweisvorsorge treffen. Beispielsweise empfiehlt es sich, Ausdrucke bzw. Screenshots von Routenplanern und Staumeldungen aufzubewahren, aus denen sich ergibt, dass auf der kürzesten Straßenverbindung regelmäßig Verkehrschaos herrscht.

Die Wegstrecken für Umwege zum Einsammeln oder Nachhausebringen von Mitfahrern dürfen hingegen nicht bei der Entfernungspauschale angesetzt werden. Gleichwohl sind auch diese Strecken als Arbeitswege unfallversichert (gesetzlich, in der Regel über die Berufsgenossenschaft).

Ob man Fahrer oder Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft ist, spielt lediglich für den jährlich absetzbaren Maximalbetrag der Entfernungspauschale eine Rolle. Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft dürfen maximal 4.500 EUR pro Jahr an Fahrtkosten absetzen. Vom Finanzamt werden bei der Steuerveranlagung praktisch also zwei Entfernungspauschalen berechnet: einmal für die Tage als Fahrer (unbegrenzt abziehbar) und einmal für die Tage als mitfahrende Person (bis zu 4.500 EUR abziehbar). Die Summe beider Pauschalbeträge wird dann in der Einkommensteuerveranlagung zum Abzug gebracht.


Veröffentlicht am: 12. August 2022
Veröffentlicht in: Einkommensteuer