TARIFENTLASTUNGEN UND HÖHERE KINDERVERGÜNSTIGUNGEN AB 2018
Im Dezember 2016 wurden Steuerentlastungen für 2017 und 2018 gesetzlich festgelegt (Art. 8 und 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016, BStBl 2017 I S. 5). Ab 2018 ergeben sich folgende Änderungen:
2017 | ab 2018 | |
Grundfreibetrag | ||
Alleinstehende (Einzelveranlagung) | 8.820 € | 9.000 € |
Ehepartner (Zusammenveranlagung) | 17.640 € | 18.000 € |
Kinderfreibetrag | ||
(der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.640 €) | ||
Unterhaltshöchstbetrag | 8.820 € | 9.000 € |
Im Rahmen des Abbaus der sog. kalten Progression werden darüber hinaus auch für 2018 die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs um eine geschätzte Inflationsrate erhöht, was zu geringen Steuerentlastungen führt. Ein Alleinstehender kann durch die Tarifänderung bis zu 273 Euro Einkommensteuer im Jahr einsparen – allerdings erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 260.533 Euro.
Das Kindergeld wird 2018 um monatlich 2 Euro pro Kind erhöht.
Veröffentlicht am: 29. November 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gesetzesänderungen