STUDIUM IM ALTER: ERWERBSBEDINGT ODER PRIVAT VERANLASST?

Bei Aufnahme eines Studiums im Alter bzw. im Ruhestand liegt regelmäßig die für einen Werbungskostenabzug erforderliche Erstausbildung nach § 9 Abs. 6 EStG vor. Für den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist jedoch zusätzlich ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einnahmen nachzuweisen; dies gilt auch für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Es muss daher tatsächlich beabsichtigt sein, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, andernfalls sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 16. Mai 2017 4 K 41/16 (EFG 2017 S. 1422) hat aktuell die steuerliche Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für ein Studium im altersbedingten Ruhestand verneint.

 

Beispiel:

Seiner privaten Leidenschaft folgend nimmt A mit 63 Jahren ein Studium der Theaterwissenschaften auf und schließt das Bachelorstudium ab. Der Masterabschluss erfolgt voraussichtlich im Alter von 74 Jahren, sodass ein Berufseinstieg bei nachfolgender Hospitation frühestens mit 75 Jahren
erwartet werden kann. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht nicht, weil ausreichende Einkünfte zur Verfügung stehen.

Das Gericht versagte die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen im Hinblick auf das Alter, insbesondere bei einem möglichen Berufseinstieg, die Dauer des Studiums und dass keine wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit besteht.

Sollte tatsächlich nachfolgend eine Tätigkeit aufgenommen werden (z.B. als freiberuflicher Theaterkritiker mit Gewinnerzielungsabsicht), wären
allerdings die Einkünfte – unabhängig vom versagten Abzug der Aus-
bildungskosten – zu versteuern.


Veröffentlicht am: 23. November 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile