STROM- UND ENERGIESTEUER: STAATLICHE EIGENBETRIEBE ERHALTEN KEINE ENTLASTUNG

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auf Antrag von der Strom- bzw. Energiesteuer entlastet werden, wenn sie versteuerten Strom für betriebliche Zwecke entnommen bzw. versteuerte Energieerzeugnisse zu betrieblichen Zwecken verwendet haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Entlastungen nicht für staatliche Eigenbetriebe gelten.

Geklagt hatte ein Staatsbetrieb des Freistaats Bayern, der auf der Grundlage der Bayerischen Haushaltsordnung eingerichtet worden war und ein verarbeitendes Gewerbe betrieb. Auf dem Klageweg wollte er für 2012 und 2013 Steuervergütungen nach dem Stromsteuer- und Energiesteuergesetz durchsetzen. Der BFH lehnte jedoch ab und verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik. Staatliche Eigenbetriebe gehören nicht zu den gesetzlich begünstigten Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften ist eine Entlastung von der Strom- bzw. Energiesteuer nur für kommunale Eigenbetriebe vorgesehen, die auf der Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder -verordnungen der Länder geführt werden.

Hinweis: In der Beschränkung der Steuerentlastung auf bestimmte Unternehmensformen sah der BFH keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes, da sich sowohl der Gesetzesentwurf als auch die Gesetzesbegründung ausdrücklich nur auf kommunale Eigenbetriebe bezogen.


Veröffentlicht am: 12. Juli 2018
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten