STEUERLICHE FÖRDERUNG DER ELEKTROMOBILITÄT

Der Gesetzgeber hat ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektro-Kraftfahrzeugen und Hybridelektro-Kraftfahrzeugen beschlossen (siehe BStBl 2016 I S. 1211). Neben Befreiungen bei der Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich danach auch folgende (lohn-)steuerliche Vergünstigungen (vgl. hierzu ausführlich BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 – IV C 5 – S 2334/14/10002-03, BStBl 2016 I S. 1446):

Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeuges im Betrieb des Arbeitgebers sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene Ladevorrichtung sind lohnsteuerfrei (siehe § 3 Nr. 46 EStG n.F.).

Dies gilt sowohl für private Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für betriebliche Elektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen werden.

Wird der Nutzungswert eines Elektro-Dienstwagens nach der pauschalen 1 %-Regelung ermittelt, ist der geldwerte Vorteil aus dem vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten; die Steuerbefreiung wirkt sich nicht aus.

Bei der sog. Fahrtenbuchmethode bleiben die Aufwendungen für den steuerfreien Ladestrom im Rahmen der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz (zur Ermittlung des privaten Nutzungswerts bei Elektro-Dienstwagen siehe BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 – IV C 6 – 2177/13/10002, BStBl 2014 I S. 835 sowie Informationsbrief September 2014 Nr. 3).

Im Gegensatz zur Nutzung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist die Übereignung einer Ladevorrichtung nicht steuerfrei; entsprechende Vorteile können aber vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 25 % der Lohnsteuer unterworfen werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG n.F.).

 


Veröffentlicht am: 31. Januar 2017
Veröffentlicht in: Allgemein, Gesetzesänderungen