STEUERBEFREIUNG VON TRINKGELDERN
Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer z.B. in der Gastronomie oder im
Friseurgewerbe im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung von einem Dritten freiwillig zugewendet werden, sind regelmäßig lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei (vgl. § 3 Nr. 51 EStG).
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 37/14) hat jetzt klargestellt, dass die Steuerbefreiung auch dann gilt, wenn die von Gästen bzw. Kunden gezahlten Trinkgelder z.B. in eine gemeinsame Kasse eingezahlt, vom Arbeitgeber aufbewahrt und von diesem als eine Art Treuhänder aufgeteilt werden. Im Streitfall erhielt ein Kellner aus diesem Aufkommen monatlich vorab einen pauschalen Anteil; der Restbetrag wurde nach einem Punktesystem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit verteilt und
monatlich ausgezahlt.
Nach Auffassung des Gerichts steht dieses Verteilsystem der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn zwischen Kellner und Gast eine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung besteht und die Zuwendungen vom Gast stammen, weil somit regelmäßig die Voraussetzungen des Trinkgeldbegriffs erfüllt sind.