AUFWENDUNGEN FÜR FEIER AUS „GEMISCHTEM ANLASS“

Für die Frage, ob Aufwendungen für eine Veranstaltung bzw. Feier, auf der Geschäftsfreunde oder Arbeitskollegen bewirtet werden, steuerlich berücksichtigt werden können, kommt es regelmäßig auf den Anlass der Feier an. Wie der Bundesfinanzhof (Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14) jetzt klargestellt hat, ist der Anlass aber nicht das allein entscheidende Kriterium;
zu beachten sind auch die übrigen Umstände des Einzelfalls. Demnach könne auch bei einer Feier aufgrund eines an sich persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag) eine berufliche (Mit-)Veranlassung vorliegen
(z.B. wenn die Arbeitskollegen eingeladen sind).

Im Streitfall veranstaltete ein Arbeitnehmer eine Feier aus Anlass seines Geburtstags und der erfolgreichen Absolvierung eines Berufsexamens (hier Bestellung zum Steuerberater). Unter den Gästen befanden sich 46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte. Der Bundesfinanzhof beurteilte die Bestellung zum Steuerberater – obwohl dies wie der Geburtstag auch ein persönliches Ereignis darstellt – als überwiegend berufsbezogenen Anlass. Die Kosten für eine derartige Feier seien daher gemischt veranlasst und können grundsätzlich anteilig nach „privaten“ und „beruflichen“ Gästen aufgeteilt werden.

Voraussetzung hierfür ist nach Auffassung des Gerichts allerdings, dass die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld nicht von privaten Neigungen bestimmt ist. Rein berufliche Erwägungen können insbesondere dann vorliegen, wenn nicht nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden, sondern Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Mitarbeiter einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden. Ist dies der Fall, können die auf die Gäste aus dem beruflichen Umfeld entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

 


Veröffentlicht am: 19. November 2015
Veröffentlicht in: Allgemein, Gerichtsurteile