SPORTWAGEN: ZU VIEL LUXUS FÜR VOLLEN VORSTEUERABZUG

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, ob für die Anschaffung eines betrieblich genutzten Luxussportwagens der volle Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Gebäudereinigungsunternehmen, das im November 2016 einen gebrauchten Luxussportwagen (Lamborghini Aventador) für ca. 250.000 EUR erworben hatte. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet. Die vertragsgemäße Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer des Reinigungsunternehmens wurde nach der 1-%-Methode berechnet und lohnversteuert.

Das Finanzamt lehnte den begehrten Vorsteuerabzug ab, da das Fahrzeug einen unangemessenen Repräsentationsaufwand darstelle und der Vorliebe des Geschäftsführers für Sportwagen Vorschub leiste.

Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus, dass die vom Finanzamt vorgenommene Vorsteuerkürzung aufgrund des unangemessenen Repräsentationsaufwands zutreffend sei. Ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer hätte derartige Aufwendungen nicht getätigt, da ein betrieblich repräsentatives Erfordernis bei summarischer Prüfung nicht feststellbar sei. Insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Nutzung eines Luxussportwagens durch den Geschäftsführer erforderlich sei, um Kundenakquise betreiben zu können. Ferner wirke ein besonders aufwendiges Luxusfahrzeug auf potentielle Kunden eher kontraproduktiv und sei nach der Verkehrsauffassung gänzlich branchenuntypisch. Insbesondere ständen die Anschaffungskosten zum Betriebsergebnis in einem deutlichen Missverhältnis.


Veröffentlicht am: 16. August 2018
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer