SOLIDARITÄTSZUSCHLAG: ERGÄNZUNGSABGABE WAR 2011 VERFASSUNGSGEMÄSS
Bereits vor Jahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2005 und 2007 verfassungsgemäß war. Nun haben die Bundesrichter das Steuerjahr 2011 in den Blick genommen und sind zu dem identischen Ergebnis gelangt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte das klagende Ehepaar argumentiert, dass Gewerbetreibende beim Solidaritätszuschlag zu Unrecht begünstigt und alle anderen Steuerzahler einen Nachteil erleiden würden. Der Grund: Da sich der Solidaritätszuschlag nach der Höhe der Einkommensteuer bemisst und die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird, mindert sich bei Gewerbetreibenden zugleich die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags. Der BFH untersuchte diesen Belastungsunterschied daraufhin und kam zu dem Ergebnis, dass dieser mit Blick auf die Gesamtbelastung der unterschiedlichen Personenkreise mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht zu beanstanden sei.
Hinweis: Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler. Die zentrale Grundlage hierfür bildet das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, das Bundestag und Bundesrat im November 2019 beschlossen haben. Bislang wurde der Solidaritätszuschlag bereits erhoben, wenn die Einkommensteuer bei Ledigen mehr als 972 EUR und bei Zusammenveranlagten mehr als 1.944 EUR betrug. Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag deutlich zurückgeführt, indem die Grenzbeträge auf 16.956 EUR (Ledige) und 33.912 EUR (Zusammenveranlagte) angehoben werden. Dies hat zur Folge, dass Alleinstehende ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen, wenn ihr Bruttoverdienst bei bis zu 73.874 EUR liegt (vorläufige Berechnung). Eine Familie mit zwei Kindern, bei der nur ein Elternteil arbeitet, zahlt dann bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 EUR keinen Solidaritätszuschlag mehr. Sofern die Einkommensteuer über den neuen Freigrenzen liegt, fällt der Solidaritätszuschlag zudem nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Steuer an, sondern aufgrund einer sogenannten Gleitzone zunächst nur in reduzierter Höhe.