SCHWIERIGES KIND: KEINE STEUERFREIHEIT VON ERZIEHUNGSLEISTUNGEN

Ist es eine steuerpflichtige Tätigkeit, wenn gegen ein Entgelt ein „schwieriges Kind“ in den eigenen Haushalt aufgenommen und betreut wird? Oder ist das Entgelt eher eine Art Aufwandsersatz und die „Erziehungsleistung“ der privaten Sphäre zuzuordnen? Diese Unterscheidung ist wichtig, denn daran knüpft das Einkommensteuergesetz an. Hier findet sich ein Passus, der Steuerfreiheit für Fälle gewährt, in denen Zahlungen von einer öffentlichen Stelle für die unmittelbare Förderung der Erziehung „schwieriger Kinder“ fließen – allerdings nur, sofern mit den Leistungen keine Erwerbstätigkeit verbunden ist.

Um das kleine Wörtchen „unmittelbar“ stritt sich denn auch ein Erzieher mit dem Finanzamt, das ihm für die Betreuung und Erziehung verschiedener Kinder (es lag immer eine Einzelbetreuung vor) die Steuerfreiheit nicht gewähren wollte. Aber auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) winkte ab. Denn nach Auffassung der Richter handelte es sich im Streitfall um eine entgeltliche selbständige Tätigkeit und damit nicht um eine unmittelbare Förderung der Erziehung.

Das FG verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach von einer „unmittelbaren“ Förderung der Erziehung nicht gesprochen werden kann, wenn die Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen in den Haushalt der Pflegeperson auf Seiten der Pflegeperson als Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Die Klage ging deshalb verloren. Der Erzieher musste für seine Einkünfte Einkommensteuer zahlen.


Veröffentlicht am: 14. Januar 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer