SCHULDZINSEN: KEINE ÜBERENTNAHMEN BEI POSITIVEM EIGENKAPITAL

Betriebsausgaben mindern den Gewinn. Handelsrechtlich gilt das für nahezu sämtliche betrieblich veranlassten Kosten, unabhängig davon, ob sie bereits tatsächlich angefallen oder nur wirtschaftlich verursacht sind. Steuerrechtlich sind dabei allerdings diverse Beschränkungen zu beachten. So dürfen zum Beispiel Steuern auf den Ertrag wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer den Gewinn nicht mindern.

Allerdings sieht das Steuerrecht nicht nur solche „logischen“ Beschränkungen vor, sondern es sollen auch gewisse Anreize gesetzt und Missbräuche verhindert werden. Als ein solcher Missbrauch wird unter anderem angesehen, wenn sogenannte Überentnahmen vorliegen, der Gewinn des Unternehmens also geringer ist als die Entnahmen des Unternehmers. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem einem Unternehmer eine solche Überentnahme vom Finanzamt vorgeworfen wurde. Als Betriebsausgaben geltend gemachte Schuldzinsen wurden insoweit nicht zum Abzug zugelassen. Doch die Richter sahen das anders.

Denn ob eine Überentnahme vorliegt, ist am Eigenkapital zu bemessen. Bei positivem Eigenkapital – wenn also die Verbindlichkeiten kleiner sind als das vorhandene Vermögen – kann überhaupt keine Überentnahme vorliegen. Im Streitfall waren zwar in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren zwischen ca. 50.000 EUR und 350.000 EUR mehr aus dem Unternehmen entnommen worden, als Gewinn angefallen war, dennoch war das Eigenkapital immer noch positiv. Es wurden quasi Gewinne entnommen, die aus früheren Jahren stammten. Auch das muss bei der Feststellung, ob Schuldzinsen abziehbar sind oder nicht, berücksichtigt werden. Der Unternehmer konnte daher weiterhin die Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehen.

 

 


Veröffentlicht am: 13. Dezember 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer