SCHENKUNGSTEUER: WERT EINES VORBEHALTSNIESSBRAUCHS

Wird im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück gegen Vorbehaltsnießbrauch übertragen, so ist dies der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Der zu versteuernde Wert wird durch den Wert des Vorbehaltsnießbrauchs gemindert. Aber wie ist es eigentlich, wenn der Übertragende die Zins- und Tilgungszahlungen weiterhin leistet? Wird dann der Wert des Vorbehaltsnießbrauchs um die Zins- und Tilgungsleistungen gemindert, da der neue Grundstücksbesitzer durch diese nicht belastet ist? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Die Mutter des Klägers schenkte ihrem Sohn Grundbesitz. Die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten übernahm der Kläger nur auf dem Papier. Persönliche Schuldnerin blieb die Mutter. Zugunsten dieser wurde ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht bestellt. Danach hatte sie, in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen, sämtliche privatrechtlichen Lasten zu tragen, einschließlich Zins- und Tilgungsleistungen. Nach Ansicht des Finanzamts war das Nießbrauchsrecht zwar grundsätzlich abzugsfähig. Bei der Ermittlung des abzuziehenden Betrags seien jedoch die weiterhin von der Mutter zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen zu berücksichtigen und der Nießbrauch dementsprechend niedriger anzusetzen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Bei der Ermittlung des durch die Schenkung steuerpflichtigen Erwerbs ist der Nießbrauch erwerbsmindernd abzuziehen. Für die Ermittlung des Nießbrauchs an einem Grundstück ist der Jahreswert der Nutzungen, die der Nießbraucher zieht, zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Werts von Nießbrauchsrechten an Grundstücken ist dabei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Zur Berechnung des Jahreswerts sind aber auch die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen. Es sind jedoch im Streitfall keine Zins- oder Tilgungsleistungen zu berücksichtigen. Der Kläger war nämlich durch die von der Mutter übernommenen Zins- und Tilgungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet, da er die Verbindlichkeiten nicht übernommen hatte. Zum Zeitpunkt der Grundbesitzübertragung war er deshalb auch weder durch die Zins- noch durch die Tilgungsleistungen seitens der Schenkerin bereichert.


Veröffentlicht am: 12. Januar 2021
Veröffentlicht in: Erbschaft-/Schenkungsteuer