SCHENKUNGSTEUER: KANN DER PFLEGEFREIBETRAG UNTER UMSTÄNDEN MEHRMALS GEWÄHRT WERDEN?
Im Alter nehmen oftmals die Beschwerden zu und es wird schwieriger, den Alltag zu bewältigen. Auch die Pflegebedürftigkeit kann dann eintreten. Abhängig von der persönlichen und finanziellen Situation kann eine Pflege daheim oder im Pflegeheim erfolgen. Wird man in seinem privaten Umfeld von einer Person gepflegt, besteht oft der Wunsch, dieser Person etwas Gutes zu tun. Sei es, indem man sie als Erben einsetzt oder ihr bereits zu Lebzeiten etwas schenkt. Damit der Pflegende auch einen finanziellen Vorteil hat, kann im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung ein Pflegefreibetrag bis maximal 20.000 EUR in Anspruch genommen werden. Aber wie ist es, wenn man als Pflegender mehrere Zuwendungen erhalten hat? Kann der Pflegefreibetrag dann für jede Zuwendung in Anspruch genommen werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste dies entscheiden.
Seit dem Tod ihres Mannes wurde die Schenkerin von der Klägerin gepflegt. Im Jahr 2017 übertrug die Schenkerin Grundvermögen auf die Klägerin. In der Schenkungsteuererklärung gab die Klägerin an, zu einem vorherigen Zeitpunkt auch noch ein Bankguthaben von 90.000 EUR erhalten zu haben. Nach einem vorausgehenden Streit mit dem Finanzamt einigte man sich, das Bankguthaben in der Erklärung nicht zu berücksichtigen und beim Grundstückserwerb einen Pflegefreibetrag von 20.000 EUR zu berücksichtigen. Die Zahlung von insgesamt 90.000 EUR (davon 20.000 EUR Vorerwerb) wurde daraufhin vom Finanzamt der Schenkungsteuer unterworfen. Hierfür beantragte die Klägerin erneut den Pflegefreibetrag.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Pflegeleistungen der Klägerin wurden zu Recht bei der Ermittlung der Schenkungsteuer für das Bankguthaben nicht berücksichtigt. Bei der Schenkung des Bankguthabens handelt es sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden. Die Steuerbarkeit dieser Leistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um eine Belohnung handelt.
Im Streitfall wurde auch keine vorherige Vereinbarung über die Entgeltlichkeit der durch die Klägerin erbrachten Pflegeleistungen getroffen. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass die Grundstücksübertragung die Pflegeleistungen abgelten sollte. Die Klägerin hatte auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schenkerin. Es fehlte hierfür an einer schriftlichen Vereinbarung. Auch gibt es keine Aufstellung, wie sich der Betrag von 70.000 EUR als Aufwendungsersatz konkret ermittelt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Besteuerung des Vorerwerbs von 20.000 EUR.