SCHENKUNGSTEUER: GELEISTETE ANZAHLUNGEN SIND KEIN SCHÄDLICHES VERWALTUNGSVERMÖGEN
Erbt man ein Unternehmen, kann ein Teil des Erbes steuerfrei sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zum Beispiel ist hier die Höhe des sogenannten Verwaltungsvermögens relevant. Dieses sollte möglichst gering sein. Zum Verwaltungsvermögen gehören etwa Finanzmittel, Wertpapiere oder Anteile an Kapitalgesellschaften. Im folgenden Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob zum Verwaltungsvermögen auch geleistete Anzahlungen gehören.
Die Klägerin ist eine GmbH. Deren Gesellschafter hatte seinem Sohn im Jahr 2013 einen Teilgesellschaftsanteil geschenkt. Zum Gesellschaftsvermögen gehörten auch Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften. Eine dieser Gesellschaften hatte zum Bewertungsstichtag Anzahlungen von ca. 3,8 Mio. EUR geleistet. Diese entfielen zum größten Teil auf einen Verwaltungsneubau. Das Finanzamt stellte den Wert des Anteils an der Kapitalgesellschaft gesondert fest. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Auffassung vertreten, dass die geleisteten Anzahlungen bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Das Finanzamt änderte daraufhin die Bescheide. Nach Ansicht der Klägerin sind die geleisteten Anzahlungen jedoch nicht als „andere Forderungen“ dem Verwaltungsvermögen hinzuzurechnen.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die geleisteten Anzahlungen wurden zu Unrecht bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens berücksichtigt. Sie sind keine „anderen Forderungen“ im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Hierunter fallen nämlich nur auf Geld gerichtete Forderungen. Für diese einschränkende Auslegung spricht schon der Vergleich mit den übrigen genannten Vermögensposten (Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen). Auch sprechen Entstehung und Zweck des Gesetzes dafür. Der Gesetzgeber wollte dadurch insbesondere sogenannte „Cash-Gesellschaften“ verhindern. Darunter ist ein steuerliches Gestaltungsmodell zu verstehen, bei dem eine Kapitalgesellschaft oder gewerblich geprägte Personengesellschaft mit (steuerlich nichtbegünstigtem) privatem Geldvermögen ausgestattet wurde, welches dadurch als (gewillkürtes) Betriebsvermögen zu begünstigungsfähigem Vermögen wurde. Geleistete Anzahlungen aber sind Sachleistungsansprüche und keine auf Geld gerichteten Forderungen. Aufgrund des für die Schenkungsteuer maßgeblichen Stichtagsprinzips ist es nicht relevant, dass der andere Vertragspartner die Anzahlungen im Fall der Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten vielleicht zurückzahlen muss.