SCHENKUNGSTEUER AUF KG-ANTEILSÜBERTRAGUNG: FESTSTELLUNGSREGELN FÜR VERWALTUNGSVERMÖGEN UND FINANZMITTEL SIND RÜCKWIRKEND ANWENDBAR
Im Jahr 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig ist, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden kann. Es hatte den Gesetzgeber damals verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu schaffen. Das Gesetzgebungsverfahren konnte damals jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden: Nachdem der Bundestag erst am 24.06.2016 eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an.
Die dann erfolgte Neuregelung vom 04.11.2016 wurde schließlich erst am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet – sie sollte aber bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit der Frage befasst, ob diese Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig war.
Im Urteilsfall hatte eine Mutter ihren KG-Anteil am 24.07.2016 an ihren Sohn verschenkt, so dass das Finanzamt den Vorgang rückwirkend nach den Neuregelungen besteuerte, indem es die neuen Feststellungsregeln für das Verwaltungsvermögen und für Finanzmittel anwandte. Der BFH gab dafür grünes Licht und stufte die neue Rechtslage als rückwirkend anwendbar ein. Zwar stehen die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankert sind, Gesetzen mit echter Rückwirkung entgegen.
Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen: Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Dies ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten.
Im vorliegenden Fall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die damals folgende Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die erbschaftsteuerlichen Feststellungsregelungen nicht von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses betroffen waren.