SCHÄTZUNGSWEISE AUFTEILUNG ERLAUBT: KOSTEN FÜR „HERRENABENDE“ EINER ANWALTSKANZLEI HÄLFTIG ABSETZBAR

Unternehmer können ihren steuerlichen Gewinn nicht durch alle betrieblich veranlassten Aufwendungen mindern. Beispielsweise dürfen Kosten, die mit Jagd, Fischerei, Segel- und Motoryachten zusammenhängen, nach dem Einkommensteuergesetz keine Gewinnminderung herbeiführen. Auch Kosten für „ähnliche Zwecke“ und damit verbundene Bewirtungen fallen unter das Abzugsverbot für sogenannte Repräsentationsaufwendungen.

Hinweis: Wer für seine Geschäftsfreunde eine Segelyacht chartert oder für sie eine Entenjagd in Schweden veranstaltet, darf die dabei entstehenden Kosten also nicht gewinnmindernd geltend machen.

Ob Kosten für eine Gartenparty einer Anwaltskanzlei unter dieses Abzugsverbot fallen oder zumindest anteilig als betrieblich veranlasste Aufwendungen absetzbar sind, hat nun (erneut) den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.

Im Streitfall hatte der Sozius einer Kanzlei über mehrere Jahre Partys in seinem Privatgarten für bis zu 358 Geschäftsfreunde und (potentielle) Mandanten ausgerichtet. Zu diesen sogenannten Herrenabenden waren ausschließlich Männer eingeladen worden. Die Kosten von jeweils 20.500 EUR bis 22.800 EUR pro Feier machte die Sozietät später als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) stufte die Kosten zunächst als nichtabziehbaren Repräsentationsaufwand ein. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und forderte eine eingehendere Prüfung der Umstände der Feiern. Daraufhin musste das FG in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob das Unterhaltungsprogramm der Feiern die Grenzen des Üblichen überschritten hatte. Maßgeblich ist hierbei, ob entweder der Ort oder der Rahmen der Veranstaltungen außergewöhnlich war oder ein besonders qualitativ hochwertiges Unterhaltungsprogramm geboten wurde.

Nach erneuter Prüfung kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Feiern sich noch im Rahmen des Üblichen bewegt hatten, da die Kosten bei 58 EUR bis 63 EUR pro Kopf lagen, das Catering „keine kulinarischen Besonderheiten“ aufwies und auch das Musikprogramm nicht von „kulturellen Spitzenleistungen“ geprägt war. Im Schätzwege hatte das FG daraufhin 50 % der Feierkosten als Betriebsausgaben anerkannt. Das Finanzamt wollte diesen schätzweisen Abzug allerdings nicht akzeptieren und die erneute Revision beim BFH erwirken, scheiterte damit jedoch.

Die Bundesrichter erklärten, dass ein beruflich veranlasster Anteil von Kosten durchaus geschätzt werden könne, wenn nach Ausschöpfung der Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran bestünden, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst sei, die Quantifizierung dieses Teils aber Schwierigkeiten bereite.


Veröffentlicht am: 12. August 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer