SÄUMNISZUSCHLÄGE: HAFTUNG EINER GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERIN FÜR UMSATZSTEUERSCHULDEN

Die Rechtsform der GmbH ist beliebt, da diese nur mit dem Stammkapital haftet. Allerdings braucht eine GmbH einen Geschäftsführer, der in ihrem Sinne handelt. Der Geschäftsführer ist in manchen Fällen nicht in seiner Haftung beschränkt und kann auch mit seinem Vermögen in Anspruch genommen werden – zum Beispiel bei Insolvenzverschleppung oder Steuerhinterziehung. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt eine ehemalige Geschäftsführerin in Haftung genommen. Sie war jedoch der Ansicht, dass dies nicht rechtens war, so dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden musste.

Die Klägerin war alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der B-GmbH, der geschäftsführenden Komplementär-GmbH der F-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Ende 2006 stellte die GbR die werbende Tätigkeit ein und wurde von den Gesellschaftern liquidiert. Für das Jahr 2005 gab die GbR keine Umsatzsteuererklärung ab, weshalb das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte die GbR Einspruch ein und reichte die ausstehende Umsatzsteuererklärung ein. Das Finanzamt setzte dementsprechend Umsatzsteuer fest. Im Jahr 2008 nahm das Finanzamt die Klägerin wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten der GbR in Haftung, wogegen diese Einspruch einlegte. Dem Einspruch wurde nicht stattgegeben.

Das FG sah die Klage nur zum Teil als begründet an. Die Steuerbescheide sind formell rechtmäßig ergangen. Grund und Höhe der Umsatzsteuerverbindlichkeit für 2005 wurde bereits durch ein anderes Urteil festgestellt. Nach dem Gesetz kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Und dies ist hier die Klägerin. Sie kann in Haftung genommen werden, da sie ihre Pflichten als Vertreterin der geschäftsführenden B-GmbH nicht erfüllt hat – nämlich die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 sowie die Zahlung der fälligen Beträge. Es liegt im Streitfall sowohl objektiv als auch subjektiv eine Steuerhinterziehung vor, da die Klägerin keine Erklärung eingereicht und nichts gezahlt hat. Somit wird sie zu Recht für die säumigen Umsatzsteuerbeträge in Haftung genommen. Allerdings ist die Haftung der Klägerin für die Säumniszuschläge auf die Steuerschuld gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf 50 % zu begrenzen, so dass Betrag entsprechend zu reduzieren ist.


Veröffentlicht am: 13. März 2020
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten