RISIKOLEBENSVERSICHERUNG: BEITRÄGE NUR BEI VERSICHERUNG EINES BETRIEBLICHEN RISIKOS ABZIEHBAR

Die meisten Aufwendungen, die mit einer Einkunftsart zusammenhängen, sind steuerlich abziehbar. Bei Angestellten spricht man von Werbungskosten, bei Unternehmern von Betriebsausgaben. Doch nicht immer ist der Zusammenhang darstellbar und in einigen Versicherungsfällen ist er sogar grundsätzlich ausgeschlossen.

So werden Versicherungsbeiträge nur bei der Versicherung eines betrieblichen Risikos als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt. Das musste kürzlich auch der Vorstand und Gesellschafter einer Werbeagentur AG erfahren. Er hatte auf das Leben seines Vorstandskollegen und Mitgesellschafters eine Risikolebensversicherung abgeschlossen und wollte die Beitragszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

Zwar ist das Leben eines Menschen ein „außerbetriebliches Risiko“. Aber der Vorstand wollte die Kosten dennoch anerkannt wissen, weil die Versicherungszahlung im Todesfall des Kollegen an die AG fließen sollte, um etwaige Erben auszubezahlen und so den Fortbestand der AG zu sichern. Letztendlich wollte er also betriebliche Risiken absichern.

Doch das Finanzgericht Nürnberg lehnte ab: Es ist schlichtweg irrelevant, wozu die Versicherungsleistung verwendet werden soll. Nur das versicherte Risiko ist ausschlaggebend für die Frage, ob Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen. Und das versicherte Risiko war im Streitfall das allgemeine Lebensrisiko, so dass die Klage scheiterte.

Hinweis: Die steuerlichen Folgen hätten auch vermieden werden können. In bestimmten Konstellationen hat auch der Bundesfinanzhof bereits Aufwendungen für eine Risikolebensversicherung als abziehbare Betriebsausgaben anerkannt.


Veröffentlicht am: 15. April 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer