RIESTER-RENTE: KINDERZULAGE WIRD NUR RECHTLICHEM KINDERGELDEMPFÄNGER GEWÄHRT

Wer über einen Riester-Rentenvertrag für das Alter vorsorgt, kann vom Staat eine Altersvorsorgezulage erhalten, die sich aus einer Grundzulage von derzeit 175 EUR pro Person und Jahr und einer Kinderzulage von derzeit 185 EUR bzw. 300 EUR pro Kind und Jahr zusammensetzt. Nach dem bis einschließlich 2017 geltenden Wortlaut des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Kinderzulage für Kinder gewährt, für die der zulageberechtigten Person „Kindergeld ausgezahlt“ wird.

Nach dieser alten Rechtslage wollte sich eine Mutter kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Kinderzulage für ihre beiden Kinder sichern. Die Besonderheit ihres Falls: Das Kindergeld war von der Familienkasse zugunsten des Kindesvaters festgesetzt worden, mit dem die Mutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Ausgezahlt wurde das Kindergeld jedoch auf ihr Konto. Die Mutter argumentierte nun vor Gericht mit dem Gesetzeswortlaut („ausgezahlt“), wonach es für den Zulagenanspruch maßgebend sei, an wen das Kindergeld tatsächlich geflossen sei.

Der BFH urteilte jedoch, dass der Mutter keine Kinderzulagen zustanden, da mit dem gesetzlichen Begriff „ausgezahlt“ nicht der tatsächliche Zahlungsfluss gemeint war, sondern vielmehr, wer nach rechtlichen Maßstäben der Leistungsempfänger des Kindergeldes war. Dies war vorliegend der Kindesvater, da die Familienkasse das Kindergeld ausschließlich zu seinen Gunsten festgesetzt hatte. Die Mutter fungierte lediglich als „Zahlstelle“ – dies genügte nicht, um ihr den Anspruch auf die Kinderzulagen zu verschaffen.

Hinweis: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 hat der Gesetzgeber den Wortlaut des EStG ab dem 01.01.2018 mittlerweile überarbeitet. Seither ist für die Gewährung der Kinderzulage entscheidend, dass gegenüber der zulageberechtigten Person Kindergeld „festgesetzt“ wird.


Veröffentlicht am: 12. Juli 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer