RIESTER-RENTE: KEIN ANSPRUCH AUF ALTERSVORSORGEZULAGE WÄHREND SONDERURLAUB
Wer mit einer Riester-Rente privat für sein Alter vorsorgt, wird vom Staat mit einer Altersvorsorgezulage und einem Sonderausgabenabzug belohnt. Die Zulage setzt sich aus einer Grundzulage von derzeit 175 EUR pro Jahr und einer Kinderzulage von 185 EUR bzw. 300 EUR pro Jahr und Kind zusammen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Beschäftigte keinen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage haben, wenn sie sich Sonderurlaub nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst nehmen. Nach dieser Regelung können Beschäftigte Sonderurlaub ohne Entgeltfortzahlung erhalten, wenn sie einen wichtigen Grund wie beispielsweise die Betreuung von minderjährigen Kindern geltend machen.
Der BFH verneinte eine unmittelbare Zulageberechtigung von auf diese Weise beurlaubten Beschäftigten. Einen Anspruch hierauf haben grundsätzlich nur Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum auch in der gesetzlichen Rentenversicherung aktiv pflichtversichert waren.
Die Angestellte im Urteilsfall fiel nicht unter diese Gruppe, weil ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ihres Sonderurlaubs zeitweilig ruhte und die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung (mit einem Zeitversatz von einem Monat ab Urlaubsbeginn) endete. Die Klägerin war somit nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung aktiv pflichtversichert. Sie konnte auch keine mittelbare Zulageberechtigung über ihren Ehemann geltend machen, da dieser als selbständiger Rechtsanwalt selbst nicht unmittelbar zulageberechtigt war.
Hinweis: Der Ausschluss beurlaubter Beschäftigter von der Altersvorsorgezulage begründet laut BFH keinen Grundrechtsverstoß, da der Gesetzgeber den Kreis der Zulageberechtigten auf aktiv pflichtversicherte Personen begrenzen durfte. Der Regelungszweck bestehe darin, gezielt jene Steuerpflichtigen steuerlich zu fördern, die wegen ihrer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gezwungen seien, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, obwohl sie hierdurch nur gekürzte Rentenanwartschaften aufbauen könnten. Es sei daher keine Willkür des Gesetzgebers, vorübergehend nichtpflichtversicherte Personen von der Förderung auszuschließen.