REPARATUR IN DER WERKSTATT: WIRD DIE HANDWERKERLEISTUNG TROTZDEM IM HAUSHALT ERBRACHT?

Trittbrettfahrer gelten gemeinhin nicht als beliebte Zeitgenossen, denn sie hängen sich schließlich ohne eigenes Zutun an fremde Unternehmungen an, um aus ihnen Kapital zu schlagen. Bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt ist dieses Vorgehen allerdings ganz und gar nicht verwerflich, sondern sogar verfahrensökonomisch: Steuerzahler können sich per Einspruch bequem an Musterprozesse anderer Steuerzahler „anhängen“ und so später von einem positiven Ausgang des Verfahrens im eigenen Fall profitieren.

Möglich ist dies derzeit bei Handwerkerleistungen, die außerhalb des eigenen Haushalts erbracht werden, aber einen Bezug zum Haushalt aufweisen. Bereits im Juli 2017 hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen auch für Arbeiten an einem Hoftor gewährt werden muss, das in der Werkstatt des Tischlers repariert wurde. Die Finanzrichter sahen die Leistung noch als „im Haushalt“ erbracht an, weil der Leistungserfolg in der Privatwohnung des Steuerzahlers eingetreten war.

Hinweis: Nach dieser Rechtsprechung können Gegenstände des Privathaushalts also außer Haus repariert werden, ohne dass dem privaten Auftraggeber der Steuerbonus für Handwerkerleistungen verlorengeht.

Gegen das Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Steuerzahler, die ebenfalls Kosten für haushaltsbezogene Werkstattarbeiten getragen haben, können deshalb wie folgt vorgehen:

  • Steuerbonus beantragen: Sofern die Werkstattarbeit in einem direkten räumlichen Bezug zum Haushalt steht, weil ein Haushaltsgegenstand repariert wird, sollte der Steuerbonus durch die Eintragung der Kosten in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Es empfiehlt sich dabei, direkt auf die Rechtsprechung zur Thematik zu verweisen.
  • Einspruch einlegen: Lehnt das Finanzamt die Gewährung des Steuerbonus ab, kann der Steuerzahler Einspruch einlegen und auf das anhängige BFH-Verfahren hinweisen, so dass ein (Zwangs-)Ruhen des Einspruchsverfahrens erfolgt. Der Steuerfall wird damit bis zu einer abschließenden Entscheidung verfahrensrechtlich offengehalten. Ergeht später ein steuerzahlerfreundlicher Richterspruch, ist die angefochtene Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar („offen“), so dass der Steuerbonus noch nachträglich bezogen werden kann.

Veröffentlicht am: 13. Februar 2019
Veröffentlicht in: Einkommensteuer