PROZESSKOSTEN: IN KERNBEREICHEN DES PERSÖNLICHEN LEBENS STEUERLICH ABZUGSFÄHIG
Wenn ein Kind von einem Elternteil entführt wird und nun in einem anderen Land lebt, ist das für den anderen Elternteil mit kaum vorstellbarem Leid verbunden. Dieses schreckliche Szenario berührt einen Kernbereich der menschlichen Existenz. Mit einem solchen Fall musste sich kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) befassen. Es hatte die Frage zu beantworten, ob eine „immaterielle Existenzgrundlage“ auch steuerlich zu berücksichtigen ist.
Darüber hatte der Vater einer von der Mutter nach Südamerika entführten Tochter mit dem Finanzamt gestritten. Um seine Tochter wiederzubekommen oder zumindest ein Umgangsrecht zu erwirken, hatte er den Rechtsweg beschritten und gut 20.000 EUR an Prozesskosten zahlen müssen. Diese wollte er nun als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen. Allerdings gibt es im Steuerrecht ein Abzugsverbot für außergewöhnliche Belastungen, sofern es sich bei ihnen um Zivilprozesskosten handelt.
Das FG ließ den Abzug dennoch zu. Denn immer dann, wenn die Existenzgrundlage einer Person betroffen ist, sind Zivilprozesskosten ausnahmsweise doch als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Nach Auffassung der Richter umfasst die menschliche Existenzgrundlage mehr als nur den wirtschaftlichen Bereich. Auch Kernbereiche des persönlichen Lebens zählen dazu.