PRIVATNUTZUNG VON DIENSTWAGEN: BMF BEANTWORTET LOHNSTEUERLICHE ZWEIFELSFRAGEN
Die Privatnutzung von Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Lohnbestandteil, obgleich damit in aller Regel steuererhöhende Folgen verbunden sind. In einem aktuellen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu lohnsteuerlichen Zweifelsfragen bei der privaten Dienstwagennutzung geäußert:
- Pendelfahrten zur Arbeit: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die mit dem Dienstwagen unternommen werden, muss der Arbeitnehmer ausnahmsweise keinen geldwerten Vorteil nach der 0,03-%-Methode versteuern, wenn ihm der Wagen ausschließlich an den Tagen überlassen wird, an denen er voraussichtlich dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antreten oder dort beenden muss (z.B. bei Bereitschaftsdiensten).
- Privatnutzung bei Fahrzeugpool: Können Arbeitnehmer sich für Privatfahrten aus einem Fahrzeugpool mit mehreren Kfz bedienen, ist der pauschale Privatnutzungsvorteil pro Arbeitnehmer zu ermitteln, indem zunächst 1 % der Listenpreise aller Kfz errechnet wird und die Summe anschließend durch die Zahl der nutzungsberechtigten Arbeitnehmer geteilt wird.
- Nutzungsverbot: Eine private Dienstwagennutzung löst keine lohnsteuererhöhenden Folgen aus, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Privatnutzungsverbot ausspricht und die diesbezüglichen Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche Vereinbarung) als Beleg zum Lohnkonto nimmt. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug trotz Verbot privat, führt diese Nutzung erst ab dem Zeitpunkt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, ab dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er auf Schadenersatzforderungen verzichtet.
- Elektronisches Fahrtenbuch: Auch elektronische Fahrtenbücher können steuerlich anerkannt werden, wenn sich aus ihnen vergleichbare Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Die Finanzämter sollen elektronische Fahrtenbücher, die alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfassen, als „zeitnah geführt“ anerkennen, wenn der Fahrer die dienstlichen Fahrtanlässe innerhalb von maximal sieben Tagen in ein Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zuordnet.
- Familienheimfahrten: Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einmal wöchentlich für eine Heimfahrt zur Familie nutzen, dürfen die Finanzämter aus dieser Überlassung keine steuererhöhenden Folgen ziehen. Wird das Fahrzeug jedoch mehrmals wöchentlich für Familienheimfahrten genutzt, muss ab der zweiten wöchentlichen Heimfahrt ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des Kfz-Bruttolistenpreises lohnversteuert werden – und zwar für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Beschäftigungsort und dem Hauptwohnsitz.
Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Steuerfällen anzuwenden.
Veröffentlicht am: 13. Juni 2018
Veröffentlicht in: Einkommensteuer