PLATTFORMEN-STEUERTRANSPARENZGESETZ: EBAY UND CO. – BMF KLÄRT ANWENDUNGSFRAGEN

Das am 01.01.2023 in Kraft getretene Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen unter bestimmten Voraussetzungen zur Weitergabe von Informationen über die Einkünfte ihrer Nutzer (Anbieter auf der Plattform) an die Steuerbehörden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) befasst sich nun in einem umfangreichen Schreiben mit Anwendungsfragen. Dieses Schreiben ist mittlerweile auch in englischer Sprache verfügbar.

Ziel des PStTG ist es, einen besseren Zugang zu Informationen zu ermöglichen, insbesondere zu Einkünften, die unter Verwendung digitaler Plattformen erzielt werden. Dadurch soll die Steuerhinterziehung durch Nutzer digitaler Plattformen bekämpft werden. Die Meldepflicht trifft alle Betreiber digitaler Plattformen.

Das BMF-Schreiben befasst sich unter anderem mit Begriffsbestimmungen, Verfahrensvorschriften sowie den Melde- und Sorgfaltspflichten. Es stellt klar, dass auch verbundene Rechtsträger des Plattformbetreibers Anbieter sein können. Es gibt daher für konzerninterne digitale Plattformen grundsätzlich keine Ausnahme von der Meldepflicht.

Zudem geht das BMF darauf ein, wann eine relevante Tätigkeit vorliegt. Darunter fallen unter anderem persönliche Dienstleistungen, die auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen umfassen, ungeachtet dessen, ob diese über das Internet automatisiert, über das Internet persönlich oder in Präsenz von einem Berater oder Vermittler erbracht werden. Der Verkauf von Waren stellt ebenfalls eine relevante Tätigkeit dar. Hierunter soll auch das Anbieten von Gutscheinen fallen.

Bedeutsam sind die Ausführungen des BMF zu den Korrekturpflichten bei unrichtigen Meldungen. Hier besteht für die Plattformbetreiber ein erhebliches Risiko, da bereits die Übermittlung von nichtmeldepflichtigen Informationen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt.

Das BMF-Schreiben trägt zu einer rechtssicheren Anwendung des PStTG bei. Allerdings wurden einige praxisrelevante Fragestellungen nicht oder nur sehr lückenhaft beantwortet. Auch wurden Einzelheiten des Auskunftsverfahrens nicht konkretisiert.

Hinweis: Betroffene Plattformen sollten genau prüfen, ob sie einer Meldepflicht unterliegen und welche Informationen genau zu melden sind. Der erste Meldetermin (für den Meldezeitraum 2023) ist der 31.01.2024.


Veröffentlicht am: 12. Juni 2023
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer