PERSONENGESELLSCHAFTEN: GESETZGEBER SCHAFFT NEUE BESTEUERUNGSMÖGLICHKEIT

Der Bundestag hat am 21.05.2021 das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 25.06.2021 zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist es, Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit einzuräumen, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften.

Hintergrund ist, dass Personengesellschaften gewerbesteuerrechtlich als eigenständige Steuersubjekte behandelt werden, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte (transparente Besteuerung). Dies führt im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand im Vergleich zu Kapitalgesellschaften.

Auf Antrag können sich Personengesellschaften nun ab 2022 bei der Besteuerung wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen. Das gilt sowohl für die Körperschaft- als auch für die Gewerbesteuer. Erfreulich ist, dass sie aufgrund dieser Option vomm niedrigen Körperschaftsteuersatz profitieren. Allerdings hat die Option auch noch andere Konsequenzen. Hier zwei Beispiele:

  • Geldentnahmen müssen als Gewinnausschüttung mit entsprechendem Abgeltungsteuerabzug durchgeführt werden.
  • Auch Anstellungs- und Darlehensverträge sind auf Konsequenzen zu überprüfen. Wird ein Gesellschafter für die Gesellschaft tätig, dann liegt nach der Option ein Anstellungsverhältnis vor, mit der Konsequenz, dass Lohnsteuer einbehalten werden muss.

Zudem wird durch das Gesetz der räumliche Anwendungsbereich des Umwandlungsteuergesetzes über den EWR hinaus erweitert. Es soll Unwuchten bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen beseitigen und den Bürokratieaufwand bei der steuerbilanziellen Nachverfolgung von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen verringern. Die Reinvestitionsfristen des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) und die Investitionsfrist des § 7g EStG wurden um ein weiteres Jahr verlängert. Beim § 7g EStG bedeutet das, dass die Steuerpflichtigen für im Jahr 2017 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge fünf Jahre und für in 2018 in Anspruch genommene vier Jahre Zeit haben, um die Investition zu tätigen.


Veröffentlicht am: 13. August 2021
Veröffentlicht in: übrige Steuerarten