Privater Veräußerungsgewinn: Einziehung einer Forderung bewirkt keine Veräußerung
Werden Wirtschaftsgüter des Privatvermögens wie beispielsweise Schmuck, Antiquitäten oder Kunstgegenstände innerhalb eines Jahres angeschafft und wieder veräußert, muss der erzielte Wertzuwachs vom Steuerzahler als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Hinweis: Ausgenommen von dieser Besteuerung sind lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie beispielsweise der eigene Pkw oder Hausrat. Der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft (KG) aus Mecklenburg-Vorpommern hat nun…