KLEINUNTERNEHMERREGELUNG BEI DIFFERENZBESTEUERUNG: UMSATZGRENZEN BEZIEHEN SICH AUF GESAMTEINNAHMEN

Sind Unternehmer als sogenannte Wiederverkäufer tätig, weil sie gewerbsmäßig mit Gebrauchsgegenständen handeln oder diese im eigenen Namen öffentlich versteigern, können sie umsatzsteuerrechtlich die Differenzbesteuerung anwenden. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist dann die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) und dem Einkaufspreis – also die Handelsspanne des Verkäufers.

Hinweis: Klassischer Anwendungsfall für die Differenzbesteuerung ist der Gebrauchtwagenhandel. Die Besteuerung der Differenz soll verhindern, dass bei einem Wiederverkauf erneut die volle Umsatzsteuer auf den Gegenstand gezahlt werden muss.

Auch bei Anwendung der Differenzbesteuerung kann der Unternehmer die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und sich so der Umsatzsteuerbesteuerung komplett entziehen. Hierzu darf sein Umsatz (zuzüglich Umsatzsteuer) im Vorjahr aber maximal 22.000 EUR und im laufenden Jahr voraussichtlich höchstens 50.000 EUR betragen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass sich diese Umsatzgrenzen nicht auf die Handelsspanne beziehen, sondern auf die (wesentlich höheren) Gesamteinnahmen des Unternehmers. Zuvor hatte der BFH die Streitfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.


Veröffentlicht am: 14. April 2020
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer