Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Verlängerung des Umsetzungszeitraums um weitere zwei Jahre
Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird neu geregelt. Durch den neuen § 2b UStG gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung ist es möglich, noch für sämtliche vor dem 01.01.2021 getätigten Leistungen das alte Recht anzuwenden. In diesem Zusammenhang hatte…