Pensionierter Bahnbeamter: Vorteil aus Jahresnetzkarte darf nicht um Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR gemindert werden
Wer Arbeitslohn aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezieht, kann bei seinen Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR pro Jahr beanspruchen. Das Finanzamt zieht diesen Betrag im Einkommensteuerbescheid automatisch ab, sofern der Arbeitnehmer keine höheren Kosten abrechnet. Handelt es sich bei den Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis jedoch um Versorgungsbezüge, steht dem Empfänger nur noch ein Pauschbetrag von 102 EUR…