ORGANSCHAFT: KAPITALRÜCKLAGE DARF NICHT ZUM VERLUSTAUSGLEICH VERWENDET WERDEN
Die Vereinbarung einer ertragsteuerlichen Organschaft mit einer Tochter-Kapitalgesellschaft bietet zahlreiche Vorteile: So lassen sich unter anderem Verluste der Tochtergesellschaft mit Gewinnen des Organträgers ausgleichen, andererseits spart man die 5%ige Besteuerung von Gewinnausschüttungen.
Diese Vorteile erkauft man sich allerdings mit einem sehr hohen Compliance-Aufwand und der Erfüllung einiger formeller Anforderungen. Eine dieser Anforderungen ist der Abschluss eines die steuerlichen Voraussetzungen erfüllenden Ergebnisabführungsvertrags. Sollte es sich bei der Organtochtergesellschaft um eine GmbH handeln, muss dieser eine Verlustübernahmeregelung bzw. -verpflichtung enthalten, wie sie im Aktiengesetz (AktG) vorgesehen ist. Zwar kann man diese Voraussetzung relativ einfach erfüllen, indem man auf die entsprechende Vorschrift des AktG in der jeweils gültigen Fassung verweist (sog. dynamischer Verweis); allerdings steckt der Teufel wie so oft im Detail.
Denn die Verlustübernahme kann gemindert werden, indem (andere) Gewinnrücklagen so aufgelöst werden, dass erst gar kein Jahresfehlbetrag und damit keine Verlustübernahmeverpflichtung seitens des Organträgers entsteht. In einem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.04.2018 – Az. 6 K 2507/17 K) hatte der Kläger jedoch eine Kapitalrücklage anteilig aufgelöst, damit kein Jahresfehlbetrag entstand, und daraufhin die Anerkennung der Organschaft verloren.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist nun ihre Finanzbeamten an, in gleichgelagerten Fällen das Organschaftsverhältnis ebenfalls nicht anzuerkennen.
Hinweis: Bitte prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater, ob Ihr Ergebnisabführungsvertrag eine ordnungsgemäße Verlustübernahmeregelung enthält.