NICHTBEANSTANDUNGSREGELUNG: BESTEUERUNG VON SILBERMÜNZEN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Nichtbeanstandungsregelung zur Aufhebung der Vereinfachungsregelungen aus dem Jahr 2004 erlassen. Diese Vereinfachungsregelungen sahen vor, dass für viele Silbermünzen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden war, ohne dass es einer Wertermittlung bedurfte. Dies hat jedoch in der Praxis dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewandt wurde, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Daher sind diese Vereinfachungsregelungen gemäß BMF-Schreiben vom 27.09.2022 nicht mehr anzuwenden.

Mit Schreiben vom 23.11.2022 hat die Finanzverwaltung jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen noch eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Danach wird es nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer auf die Einfuhr von Silbermünzen den ermäßigten Steuersatz anwendet, wenn die Silbermünzen bis einschließlich 30.11.2022 eingeführt worden sind. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Silbermünzen nicht in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004 (in der bis zum 26.09.2022 geltenden Fassung) aufgeführt sind.

Zudem wird es nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer Silbermünzen als sogenannte Sammlungsstücke behandelt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, wenn er die Silbermünzen bis einschließlich 31.12.2022 geliefert hat. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Münzen nicht in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004 (in der bis zum 26.09.2022 geltenden Fassung) aufgeführt sind.


Veröffentlicht am: 13. Februar 2023
Veröffentlicht in: Umsatzsteuer